Inkasso per SMS – ist das zulässig?
Mit dieser Frage hatte sich das Oberlandesgericht Hamm (OLG Hamm) zu befassen. Die Entscheidung bringt wichtige Klarheit für Inkassodienstleister, Gläubiger und Verbraucher.
Das zentrale Ergebnis: Zahlungsaufforderungen per SMS sind grundsätzlich zulässig – vorausgesetzt, die geltend gemachte Forderung ist berechtigt.
Der Hintergrund des Verfahrens
Ein Inkassounternehmen hatte eine Verbraucherin zunächst zweimal postalisch zur Zahlung angeblich offener Forderungen eines Onlinehändlers (Amazon) aufgefordert. Anschließend erhielt sie eine SMS mit folgendem Inhalt:
„Hallo …, Ihre Zahlungsfrist läuft ab! Zahlen Sie am besten noch heute. Hier Ihr Link zur Online-Zahlung: …“
Im Gerichtsverfahren stellte sich jedoch heraus, dass die Forderung tatsächlich nicht bestand. Der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) klagte daraufhin und wollte erreichen, dass Inkasso per SMS generell untersagt wird.
Die Entscheidung des OLG Hamm
Das Gericht traf eine differenzierte Entscheidung.
1. Inkasso per SMS ist nicht grundsätzlich unzulässig
Das OLG Hamm stellte klar, dass die Geltendmachung einer Forderung per SMS keine per se aggressive oder unlautere geschäftliche Handlung darstellt. Begründung:
- Die Kommunikation per SMS entspricht der heutigen Informationswirklichkeit.
- Eine SMS ist nicht belastender als eine postalische Mahnung.
- Gläubiger haben ein legitimes Interesse an der Durchsetzung berechtigter Forderungen.
Eine generelle Untersagung von Inkassotätigkeit per SMS lehnte das Gericht daher ab.
2. Unzulässig ist die Geltendmachung unberechtigter Forderungen
Anders entschied das Gericht hinsichtlich der konkreten Forderung. Da diese tatsächlich nicht existierte, bewertete das OLG die Zahlungsaufforderung als irreführende geschäftliche Handlung (§ 5 UWG i. V. m. UKlaG). Ausschlaggebend war:
- Die SMS erweckte den Eindruck eines wirksamen Vertragsverhältnisses.
- Es bestand die konkrete Gefahr, dass die Verbraucherin irrtümlich zahlt.
- Gerade bei kleineren Beträgen ist die Wahrscheinlichkeit hoch, dass Verbraucher zur Vermeidung von Ärger vorschnell zahlen.
Das Gericht machte deutlich: Nicht der Kommunikationsweg ist entscheidend – sondern die Berechtigung der Forderung.
Grenzen der SMS-Kommunikation
Das OLG Hamm wies zudem darauf hin, dass eine Vielzahl von SMS – insbesondere zu ungewöhnlichen Zeiten – unter Umständen als unzulässige Belästigung eingestuft werden kann. Es kommt daher immer auf die Umstände des Einzelfalls an:
- Anzahl der Nachrichten
- Zeitpunkt der Kontaktaufnahme
- Tonalität
- Berechtigung der Forderung
Was bedeutet das für Unternehmen und Gläubiger?
Die Entscheidung zeigt: Moderne Kommunikationswege im Forderungsmanagement sind zulässig – wenn sie verantwortungsvoll eingesetzt werden. Für Gläubiger bedeutet das:
- Forderungen müssen vor Übergabe sorgfältig geprüft sein.
- Transparenz und Nachvollziehbarkeit stehen an erster Stelle.
- Digitale Kommunikation ersetzt nicht die rechtliche Grundlage.
Professionelles Inkasso bedeutet nicht Druck, sondern Struktur.
Fazit
Das Urteil des OLG Hamm bringt Klarheit in eine zunehmend digitale Praxis. Inkasso per SMS ist rechtlich zulässig. Unzulässig ist jedoch jede Zahlungsaufforderung, wenn die zugrunde liegende Forderung nicht besteht. Die Qualität der Forderungsprüfung bleibt damit der zentrale Maßstab für rechtssicheres Forderungsmanagement.
Quelle:
OLG Hamm, Urteil vom 07.07.2024, Az. I-4 U 252/22
Mehr Transparenz bei der Bonität: Der neue Schufa-Score kommt 2026
vorheriger Beitrag